Anträge gemäss § 52 GOGRMit einem Antrag aufgrund von § 52 der Geschäftsordnung des Grossen Rates (GOGR) können Kommissionen oder einzelne Ratsmitglieder nach demselben Verfahren wie für Motionen die Einholung eines Berichtes oder die Anordnung einer Untersuchung verlangen. Die Antwort des Regierungsrates erfolgt innert Jahresfrist schriftlich. Nach der Diskussion im Grossen Rat wird darüber abgestimmt, ob der Antrag erheblich erklärt wird. Erklärt der Grosse Rat den Antrag erheblich, hat der Regierungsrat innert zwei Jahren Bericht zu erstatten. Damit ist der Auftrag erfüllt. Es wurde von der Grünen Fraktion ein Antrag gemäss § 52 GOGR eingereicht: |
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